21.05.2013

Deutsches Erbecht

Deutschland und Frankreich sind sich in Erbrechtsfragen sehr uneinig, weshalb eine Klärung von deutsch-französischen Erbfällen durchaus schwierig werden kann. Einig sind sich die beiden Länder eigentlich nur in der Immobiliarerbfolge, denn dafür soll immer das Erbrecht des Landes gelten, in dem sich die Immobilie befindet. Der letzte Wohnsitz des Verstorbenen spielt hier keine Rolle.
Die Mobiliarerbfolge hingegen richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers, wobei das französische Recht eine Rückverweisung nach Deutschland vornehmen kann.
Das bedeutet, das deutsche Recht kommt bei der Mobiliarerbfolge grundsätzlich zum Tragen, es sei denn es handelt sich um einen französischen Eblasser mit französischem Wohnsitz, dies hat dann aber auch nichts mehr mit internationalem Erbrecht zu tun. Bei Deutschen mit Wohnsitz in Frankreich greift dies natürlich unmittelbar. Theoretisch müsste umgekehrt für Franzosen mit deutschem Wohnsitz dann französisches Recht gelten, dieses verweist allerdings in den meisten Fällen auf deutsches Erbrecht zurück. Diese Rückweisung nehmen die deutschen Gerichte an. Das Gleiche gilt andersherum auch für das französische Recht. Auch hier werden Rückverweisungen für Deutsche mit französischem Wohnsitz vorgenommen.
Wie kompliziert und verzwickt das ganze tatsächlich ist zeigt sich auch in der Immobiliarerbfolge. Eigentlich richtet sich die Erbfolge je nach Standort der Immobilie, unabhängig von Nationalität und Wohnsitz des Erblassers. Geht man von einer in Deutschland befindlichen Immobilie eines französischen Erblasser aus, so würde zunächst das französische Recht auf das Erbrecht in Deutschland verweisen. Nun würde das deutsche Recht zurückverweisen, diese Zurückverweisung würde das französische Recht auch annehmen, was allerdings zu nichts führt, denn französische Gerichte sind nicht für in Deutschland liegende Immobilien zuständig.